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 | Verkaufs- und Lieferbedingungen der ALIUD® PHARMA GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 19, 89150 Laichingen
|  | § 1 Allgemeines 1. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Besteller die nachstehenden Bedingungen, auch für zukünftige Geschäfte, an. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen einverstanden erklären.
§ 2 Vertragsabschluss und Lieferung 1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Prospekte, Anzeigen, Muster und Proben sind nur unverbindliche Rahmenangaben. 2. Alle Geschäfte und Vertragsabschlüsse werden für uns erst verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form bestätigt oder durch Lieferung der Ware ausgeführt werden. 3. Bei offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern in der Auftragsbestätigung sind wir zum Rücktritt von der Bestellung berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. 4. Bei Bestellungen, die in Packungsform, Gewicht und Güte der Ware von den Angaben in der Preisliste abweichen, sind wir berechtigt, die Ware entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in der Beschaffenheit zu liefern, die der Bestellung am nächsten kommt. 5. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung, jedoch behalten wir uns vor, die Bestellung den Mindestbestellgrößen anzugleichen bzw. einen Verpackungs- und Versandkostenanteil zu berechnen. Bei einem Nettoauftragswert unter EUR 150,- trägt der Besteller Verpackungs- und Transportkosten in Höhe von EUR 4,50. Die Belieferung erfolgt nur im Rahmen üblicher Bestellungen. Wir haben das Recht, Bestellungen, die das übliche Maß übersteigen, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 6. Die Kosten einer vom Besteller gewünschten besonderen Transportform, insbesondere die Kosten für Sonder- und Eilzustellungen wie Expressgebühren oder die Kosten für Paketdienste, trägt der Besteller. Dies gilt ebenfalls für Zustellgebühren für Postsendungen, Nachnahmegebühren und Zuschläge für Luftpostsendungen. 7. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn wir die Kosten des Transports tragen. Wir sind zum Abschluss einer Transportversicherung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. 8. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr auf den Besteller zu dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Transportbereitschaft über. 9. Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Transportanweisung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 10. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. 11. Erfolgt der Transport in Bahnbehältern, die im Eigentum der Deutschen Bundesbahn stehen, sind diese vom Besteller umgehend an die nächste Station der Deutschen Bundesbahn zurückzugeben.
§ 3 Lieferzeit 1. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, sind Lieferfristen unverbindlich. 2. Haben wir die verspätete Lieferung zu vertreten und wurde uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. 3. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie zum Beispiel Energie- und Rohstoffmangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Ein- und Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. 4. Teillieferungen sind zulässig. Für Teillieferungen dürfen wir Teilrechnungen ausstellen, für die Zahlungsfristen gesondert laufen. 5. Wir behalten uns rechtzeitige Selbstbelieferung vor, sofern wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und ihm die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
§ 4 Pflichtverletzung wegen Mängeln, Haftung 1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang der Ware, schriftlich unter Angabe der Bestell-/ Vertragsdaten sowie, soweit möglich, unter Beifügung eines Ausfallmusters geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. 2. Auf unser Verlangen hat der Besteller die mangelhafte Ware an uns einzusenden. Die Versandkosten tragen wir, wenn die Beanstandung rechtzeitig und begründet ist, ansonsten trägt sie der Besteller. 3. Bei begründeten Beanstandungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. In jedem Fall (außer im Falle vorsätzlicher Schädigung) ist eine etwaige Ersatzpflicht unsererseits auf solche Schäden begrenzt, die als mögliche Folge der zum Ersatz verpflichtenden Handlung voraussehbar waren. Unsere Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung bleibt unberührt.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen 1. Es gelten die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sie verstehen sich in Euro, netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Listenpreise gelten nur für den Inlandsmarkt. 2. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ist der Netto-Betrag fällig. Wurde Bankeinzug vereinbart, gewähren wir 3 % Skonto innerhalb 10 Tagen. 3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Diskont- und Wechselspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. 4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Wechselzahlungen entfällt jeglicher Skontoabzug. 5. Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. 6. Wir sind berechtigt, bei früherem Zahlungsverzug des Bestellers, beim Überschreiten des Kreditlimits, bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder einer vorher eingetretenen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, die uns erst nach Vertragsschluss bekannt wird, vom Besteller, nach unserer Wahl, entweder Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 7. Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Besteller erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Alternativ zu diesen Rücktrittsrechten können wir vom Besteller Sicherheit verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt 1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden. 2. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die von uns gelieferte Ware zu verfügen, insbesondere sie weiterzuverkaufen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Ware an Dritte ist unzulässig. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ins Ausland ist nur mit unserer Zustimmung gestattet, es sei denn, dass der Besteller glaubhaft machen kann, dass ein Zugriff auf diese Ware weiterhin möglich bleibt. 3. Wir dürfen verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle zum Einzug notwendigen Auskünfte und Unterlagen gibt. Der Besteller darf die an uns abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. 4. Werden Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in einen Kontokorrent aufgenommen, so tritt uns der Besteller schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware enthalten sind. 5. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den uns sonst eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so darf der Besteller insoweit die Freigabe verlangen. 6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, oder wenn sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich Kenntnis geben. 7. Solange der Besteller unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung nicht in voller Höhe beglichen hat, tritt er seine bestehenden und zukünftigen Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Ware sicherheitshalber an uns ab. 8. Kommt der Besteller mit der Begleichung einer Forderung in Verzug, so werden die weiteren Forderungen sofort fällig. 9. Der Besteller hat uns gegenüber bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung kein Recht zum Eigenbesitz.
§ 7 Verjährung Sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Etwaige zwingende gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
§ 8 Schlussbestimmungen 1. Die der Geschäftsbeziehung zu Grunde liegenden und daraus resultierenden Daten werden elektronisch verarbeitet. 2. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist D-89150 Laichingen. 3. Gerichtsstand ist bei Kaufleuten oder Personen, die in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, D-89150 Laichingen. Diese Regelung gilt auch für Ansprüche aus Scheck und Wechsel. Der Besteller ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 4. Soweit rechtlich möglich, ist die Anwendung jener kollisionsrechtlichen Vorschriften, welche die Vereinbarung ausländischem Recht unterwerfen würden, sowie des UN-Kaufrechts ausgeschlossen. 5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Beteiligten verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei Durchführung des Vertrages eine Lücke offenbar wird.
Stand: 01.01.2008
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